Infos der Ortsgemeinde
Verkehrsgefährdung an öffentlichen Straßen durch private Anpflanzungen
Verkehrsgefährdung an öffentlichen Straßen durch private Anpflanzungen
17.02.2011 7/011
Verkehrsgefährdung an öffentlichen Straßen durch private Anpflanzungen
Verkehrsgefährdung an öffentlichen Straßen durch private Anpflanzungen
Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass Anpflanzungen (z.B. Hecken, Bäume, Sträucher) nicht angelegt werden dürfen bzw. beseitigt werden müssen, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können (§ 27 Landesstraßengesetz).
Sofern Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind folgende Punkte zu beachten:
1. Anpflanzungen, die in Gehwege ragen, sind bis zu einer lichten Höhe von 2,20 m zurückzuschneiden.
2. Anpflanzungen, die in Fahrbahnen hineinragen, sind bis zu einer lichten Höhe von 4,50 m zurückzuschneiden.
3. Verkehrszeichen (auch Straßennamenschilder) sind freizuschneiden.
4. Die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen ist freizuhalten.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer, die Verkehrssicherheit im Bereich ihres Grundstückes zu überprüfen und ggf. bis zum 28.02.2011 wiederherzustellen.
Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein
- Örtliche Ordnungsbehörde -

























